Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Maßgebliche Bedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Klein aber GmbH, nachfolgend „Gesellschaft“ genannt, und ihren Auftraggebern. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Die Gesellschaft schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber schuldet der Gesellschaft die Zahlung der Vergütung.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, es sei denn, diese werden von der Gesellschaft schriftlich anerkannt. Es gilt sodann, soweit in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers einzelne Regelungsbereiche nicht oder nicht vollständig abgehandelt werden, dass die entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen uneingeschränkt anwendbar bleiben.
Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie schriftlich festgehalten wurden.
2 Vertragsschluss, Vertragsumfang, Vergütung
Sofern nicht anders gekennzeichnet, z. B. mit einer verbindlichen Annahmefrist, sind Angebote und telefonische Auskünfte der Gesellschaft unverbindlich. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kommt grundsätzlich nur mittels schriftlicher oder elektronischer Erklärungen zustande.
Der Leistungsumfang und die Vergütung werden durch die individualvertragliche Vereinbarung der Parteien bestimmt. Der Auftrag wird von der Gesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt. Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Auftraggebers können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen der Gesellschaft durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers zusätzliche Aufwendungen, werden diese zu den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
Die Angebotspreise sind Nettopreise, soweit nicht anders gekennzeichnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Die Gesellschaft behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von sachverständigen Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Auftraggeber ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.
Aufgaben können bei entsprechendem Wunsch des Auftraggebers durch die Gesellschaft auch in Zusammenarbeit mit von dem Auftraggeber beauftragten Dritten durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall die Gesellschaft ausschließlich für eigene Leistung haftet und nicht für die der von dem Auftraggeber beauftragten Dritten oder denen des Auftraggebers selbst.
Sollte vereinbart werden, dass die Gesellschaft auf eigenen Namen und Rechnung Vereinbarungen mit Dritten trifft, hat der Auftraggeber alle anfallenden Fremdkosten, die der Gesellschaft daraus entstehen, zu tragen. Die Gesellschaft ist berechtigt, auf diese Fremdleistungen einen Aufschlag (Mark Up) zu erheben, dessen Höhe im Einzelfall frei vereinbart werden kann. Wird kein abweichender Aufschlag vereinbart, gilt ein Aufschlag von 25 % der Fremdkosten als vereinbart.
Der Gesellschaft ist es gestattet, Schutzrechte für die durchgeführte Leistung anzumelden. Ohne vertragliche Vereinbarung besteht jedoch keine grundsätzliche Pflicht zur Anmeldung gegenüber dem Auftraggeber. Auch wenn die Leistungen der Gesellschaft nicht schutzfähig oder nicht eintragungsfähig sind, gelten sie als vertragsmäßig ausgeführt.
3 Lieferfristen und Liefertermine
Eine Lieferfrist beginnt – beziehungsweise ein Liefertermin wird erst verbindlich – mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand die Gesellschaft verlassen hat.
Die Lieferfrist verlängert sich oder ein Liefertermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Gesellschaft liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Auftraggeber schnellstmöglich mitgeteilt. Erbringt der Auftraggeber seine vertraglich geschuldete Mitwirkung nicht oder nur verspätet, führt dies nicht automatisch zu einer exakt gleich langen Verlängerung der vereinbarten Fristen oder Verschiebung von Terminen. In einem solchen Fall ist die Gesellschaft berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber einen neuen, den Verzögerungen Rechnung tragenden Zeitplan zu erstellen, dessen Festlegung der gegenseitigen Bestätigung in Textform bedarf.
Für Lieferverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Auftraggebers kann die Gesellschaft nicht haftbar gemacht werden. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, die vertraglich vereinbarte Vergütung auch dann zu erbringen, wenn er zu einer einseitigen und nicht unerheblichen Terminverschiebung beiträgt, sodass die Leistungserbringung in einen späteren Zeitraum verlegt wird. Eine nicht unerhebliche Terminverschiebung liegt in jedem Fall vor, wenn die Leistung der Gesellschaft vom Auftraggeber um mehr als 2 Monate verschoben wird. Eine solche Terminverschiebung entbindet den Auftraggeber nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen für die vereinbarte Leistung. Die Gesellschaft ist in einem solchen Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu 100 % in Rechnung zu stellen. Diese ist sodann fällig.
Teillieferungen sind innerhalb der von der Gesellschaft angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
4 Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen wird durch die Gesellschaft in Rechnung gestellt. 50 % der Rechnungssumme sind vor Beginn der zu erbringenden Leistung zur Zahlung fällig. Die weiteren 50 % der Rechnungssumme sind umgehend nach erbrachter Leistung fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist. Der Auftraggeber kommt automatisch in Verzug, wenn eine fällige Zahlung nicht binnen 14 Tagen ab Fälligkeit erbracht wird, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn die Gesellschaft eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der Gesellschaft aus § 288 V BGB bleibt hiervon unberührt. Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Auftraggeber für jede Mahnung zusätzlich 5,00 Euro zu berechnen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Gesellschaft nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
Kommt es durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zu Verzögerungen durch die Gesellschaft, ist die Vergütung trotzdem so zu zahlen, als wären die Leistungen durch die Gesellschaft vertragsgemäß ausgeführt worden. Das Gleiche gilt, wenn eine Aktion ohne Verschulden der Gesellschaft durch den Auftraggeber abgebrochen wird.
5 Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung)
Die Gesellschaft ist, falls nicht anders vereinbart, dafür zuständig, geeignete Dritte auszuwählen und ihnen schriftliche Produktionsaufträge zu erteilen.
Die Produktionsabwicklung wird durch die Gesellschaft koordiniert. Ebenfalls kontrolliert sie die Leistungen und Rechnungen des Dritten.
Für die Produktionsüberwachung berechnet die Gesellschaft ein Honorar in Höhe von 15 v. H. auf den Nettowert der Rechnung des Dritten. Die Fälligkeit ergibt sich mit Abrechnung der Leistung des Dritten bei dem Auftraggeber.
Sollte vereinbart werden, dass die Gesellschaft auf eigenen Namen und Rechnung Vereinbarungen mit Dritten trifft, hat der Auftraggeber alle anfallenden Fremdkosten, die der Gesellschaft daraus entstehen, zu tragen.
Bei Produktionsaufträgen ab voraussichtlich 5.000,01 Euro ist die Gesellschaft berechtigt, eine sofort fällige Vorauszahlung bis zur Höhe des Brutto-Auftragswertes zu fordern, wenn nicht eine andere Zahlungsbedingung schriftlich vereinbart wurde.
6 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen der Gesellschaft einen Projektleiter. Dieser steht der Gesellschaft während der gesamten Projektdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.
Der Auftraggeber unterstützt die Gesellschaft bei ihrer Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher Materialien, soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Zudem sind alle Feedback- und Abnahmetermine laut Projektplanung einzuhalten.
Der Auftraggeber übersendet der Gesellschaft alle für die Projektrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg. Die Gesellschaft präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Auftraggeber versichert, an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.
Der Auftraggeber ermöglicht der Gesellschaft die Installation technischer Einrichtungen (Hardware/Software), wenn und soweit dies für die Nutzung der Leistungen der Gesellschaft erforderlich ist und Installationen nicht vereinbarungsgemäß durch den Auftraggeber selbst vorgenommen werden.
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber zudem dazu verpflichtet, alle ggf. notwendigen Genehmigungen und Einwilligungen selbst einzuholen. Die Gesellschaft ist nicht dazu verpflichtet, den Auftraggeber darüber zu beraten, welche Genehmigungen und/oder Einwilligungen für die Projektdurchführung notwendig sind.
Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von der Gesellschaft schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung, wie in § 3 Nr. 3 beschrieben. Erbringt der Auftraggeber seine vertraglich geschuldete Mitwirkung nicht, sodass bei der Gesellschaft Leerlaufzeiten oder Kosten hinsichtlich blockierter Ressourcen, z.B. Equipment entstehen, hat der Auftraggeber den hierdurch entstandenen Schaden zu tragen. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, stattdessen eine pauschale Schadensersatzzahlung in Höhe von 500,00 Euro exkl. Umsatzsteuer pro Tag des Verzugs dem Auftraggeber zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt bei Abrechnung eines pauschalen Schadensersatzes der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Die Regelung § 6 Nr. 6 ist ebenfalls anzuwenden, falls übermittelte Informationen durch den Auftraggeber nicht der Richtigkeit entsprechen und somit Verzögerungen entstehen. Bei zusätzlich notwendigen Arbeiten, welche aus falsch übermittelten Informationen resultieren, wird die zusätzlich entstandene Arbeitszeit entsprechend der hier vereinbarten Stundensätze abgerechnet.
Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Auftraggeber und der Gesellschaft abgestimmt und dokumentiert.
7 Abnahme und Annahme des Liefergegenstandes
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen nach Zugang abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen vom Vertragsgegenstand wird die Gesellschaft diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand nutzt oder endgültig bezahlt.
Nach Abnahme des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen anzunehmen, wenn er nicht unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert ist. Der Gefahrenübergang erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bleibt der Auftraggeber mit Annahme des Liefergegenstandes länger als sieben Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Gesellschaft nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
8 Eigentum an Requisiten, Kostümen und Sets
Sofern zwischen der Gesellschaft und dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind alle im Rahmen eines Projekts von der Gesellschaft erworbenen Requisiten, Kostüme und Elemente des Sets (nachfolgend „Sachwerte“) Eigentum der Gesellschaft. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Eigentumsübertragung und Herausgabe der Sachwerte. Sollte der Auftraggeber im Besitz der Sachwerte sein, sind diese nach Abschluss des Projektes oder auf Aufforderung der Gesellschaft unverzüglich an diese herauszugeben. Sollten die Sachwerte in der Zeit, in der sich diese im Besitz des Auftraggebers befinden, durch diesen oder Dritte beschädigt oder entwendet worden seien oder sollten diese nicht herausgegeben werden bzw. werden können, hat der Auftraggeber den hieraus entstehenden Schaden der Gesellschaft zu ersetzen, insoweit die Gesellschaft für diesen Umstand nicht selbst verantwortlich ist.
Wird abweichend von Ziffer 1 vereinbart, dass das Eigentum der Sachwerte auf den Auftraggeber übergeht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Sachwerte spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Projekts auf eigene Kosten von der Gesellschaft abzuholen. Unterbleibt die Abholung innerhalb der genannten Frist, ist die Gesellschaft berechtigt, die Sachwerte auf Kosten des Auftraggebers einzulagern und nach weiterer Aufforderung und Fristsetzung zur Abholung nach eigenem Ermessen zu entsorgen. Alle im Zusammenhang mit der Lagerung, Abholung oder Entsorgung entstehenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
9 Urheberrechtliche Nutzungsrechte / Leistungsschutzrechte
Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber für den jeweiligen Verwendungszweck die erforderlichen, nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechte der von der Gesellschaft angefertigten Arbeiten für die Laufzeit des Vertrages oder zumindest für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der BRD begrenzt. Für Änderungen des Nutzungsumfangs, Änderungen des von der Gesellschaft angefertigten Werkes, Weiterübertragungen der Nutzung, die Lizenzierungen der Arbeiten der Gesellschaft, Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, die nicht von der vereinbarten Nutzung umfasst ist, ist grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft einzuholen. Solch einer Zustimmung bedarf auch jede Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Teilen des Werkes der Gesellschaft oder von Arbeiten, die die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen.
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) von Werken, die nicht durch die Gesellschaft erstellt wurden, werden durch sie, soweit erforderlich und vereinbart, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers eingeholt, insoweit diese von der Gesellschaft selbst in die Leistungen eingebracht werden. Dies erfolgt in dem Umfang, der für die vereinbarten Arbeiten zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlich ist. Insoweit der Gesellschaft andere Werke von dem Auftraggeber zur Auftragsdurchführung übergeben werden, sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) von dem Auftraggeber einzuholen. Ggf. Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) sind grundsätzlich durch den Auftraggeber einzuholen, es sei denn, die Dritten werden von der Gesellschaft zur Herstellung des Werkes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung beauftragt.
Der Auftraggeber hat die Kontrollpflicht, dass alle nötigen Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie besondere Zustimmungen ausreichend eingeholt wurden. Eventuelle Nachforderungen nach §§ 32, 32a UrhG beziehungsweise Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Gesellschaft behält sich vor, die von ihr erstellten Arbeiten und Ergebnisse sowie den Namen oder die Firmenbezeichnung sowie das Logo des Auftraggebers zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die Parteien vereinbaren, dass dies keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten darstellt. Die Gesellschaft ist insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Auftraggeber überträgt hierfür der Gesellschaft die Nutzungsrechte an dem Namen bzw. Firmennamen und dem Firmenlogo. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.
Jegliche Nutzungsrechte für Arbeiten, die vom Auftraggeber abgelehnt oder nicht ausgeführt wurden, sowie für Entwürfe und Rohmaterial (z. B. Footage – unbearbeitetes/ungeschnittenes Bild-, Ton- und Videomaterial), bleiben bei der Gesellschaft. Dies gilt auch für Leistungen der Gesellschaft, die nicht von besonderen Schutzrechten erfasst werden.
10 Eigentumsvorbehalt / Vorbehalt von Nutzungsrechten
Die Gesellschaft behält sich das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte der Leistung bis zur Zahlung vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft nach Mahnung zur Rücknahme der Leistung, soweit möglich, berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. des Vorbehaltes der Nutzungsrechte sowie die Pfändung von Liefergegenständen durch die Gesellschaft ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen, sofern dies nicht von der Gesellschaft ausdrücklich erklärt wird.
Der Auftraggeber kann die Liefergegenstände weiterveräußern. Im Zuge solcher Weiterveräußerung werden zum jeweiligen Zeitpunkt alle aus diesen Weiterveräußerungen entstandenen Forderungen in Höhe der zwischen Gesellschaft und Auftraggeber vereinbarten Vergütung inkl. Mehrwertsteuer an die Gesellschaft abgetreten. Eine Be-, Ver- oder Weiterverarbeitung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber hat keine Wirkung auf diese Abtretung. Das Recht zur Einziehung dieser Forderung haben der Auftraggeber sowie die Gesellschaft gleichermaßen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Sollte dies jedoch der Fall sein, hat der Auftraggeber die Abtretung der Forderung den Dritten bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die der Abtretung nötigen Unterlagen der Gesellschaft auszuhändigen.
Werden die Liefergegenstände mit anderen Gegenständen, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen, untrennbar vermischt, so erwirbt die Gesellschaft das Miteigentum an der neuen Sache um das Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für die Gesellschaft.
Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber der Gesellschaft unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der Gesellschaft erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum der Gesellschaft hinzuweisen.
11 Gewährleistung, Haftung
Mängelgewährleistungsansprüche kann der Auftraggeber im Zeitraum von 12 Monaten nach Abnahme des Liefergegenstandes geltend machen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftraggeber wird zudem darauf hingewiesen, dass Lichtbildaufnahmen sowie Bewegtbildaufnahmen einen künstlerischen Gestaltungsspielraum aufweisen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von der Gesellschaft ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Arbeiten sind daher ausgeschlossen, soweit sich die Gesellschaft an die vertraglich bestimmten Vorgaben des Auftraggebers gehalten hat.
Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Gesellschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.
Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
Die Punkte § 11 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.
Bei vertraglicher Vereinbarung über die Bereitstellung von externen Dienstleistern haftet die Gesellschaft nicht für deren Pflichtverletzungen. Ausdrücklich ist die Gesellschaft nicht für Vertragsabschlüsse, die über die Vertretungsmacht des externen Dienstleisters hinausgehen oder für von externen Dienstleistern (z. B. Peer, Promoter o.ä.) begangene unerlaubte Handlungen haftbar zu machen.
Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.
12 Haftungsausschluss
Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, die rechtliche Zulässigkeit vereinbarter Leistungen zu kontrollieren. Wird die Gesellschaft mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Auftraggeber die daraus resultierenden Gebühren und Kosten der Gesellschaft und Dritter zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.
Die in der vereinbarten Arbeit eventuell enthaltenen Sachaussagen des Auftraggebers über Produkte und Leistungen, die von ihm vor- oder freigegeben wurden, muss die Gesellschaft nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen.
Vor Herausgabe werden die von der Gesellschaft gefertigten Entwürfe dem Auftraggeber eingereicht, damit ihm die Möglichkeit zur Kontrolle gegeben ist. Gibt der Auftraggeber diese Entwürfe frei, wird die Pflicht zur Einhaltung der Richtigkeit von Text, Ton, Bild und Inhalt auf ihn übertragen.
Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass bezüglich der von der Gesellschaft gelieferten Entwürfe und Arbeiten keine Rechte Dritter bestehen, insoweit die Gesellschaft nicht vertraglich zur Einholung von Rechten Dritter vertraglich verpflichtet war.
13 Schadensersatz
Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehlern in den durch den Auftraggeber vorgelegten Unterlagen, Grafiken und Plänen die Gesellschaft Arbeiten ausbessern, neu durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Auftraggeber den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.
Sind diese Fehler vom Auftraggeber unverschuldet, ist die Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.
Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann die Gesellschaft Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind davon nicht betroffen.
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, ist er verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Darüber hinaus kann die Gesellschaft, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % der vereinbarten Vergütung der noch nicht erbrachten Leistungen für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Falls der Auftraggeber einen mit der Gesellschaft vereinbarten Termin, z. B. eine Werbeaktion, einen Videodrehtag oder ein Fotoshooting ohne wichtigen Grund (z. B. höhere Gewalt, Wetterverhältnisse) 1 – 4 Tage vorher absagt oder verschiebt, muss der Auftraggeber an die Gesellschaft ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der Vergütung zahlen, die für diesen Termin berechnet worden wäre. Bei weniger als 24 Stunden vor dem Termin sind 90 % der o. g. Vergütung und bei Abbruch vor Ort 100 % der Vergütung für den Termin vom Auftraggeber zu zahlen. Die Gesellschaft behält sich bei Entstehung eines höheren Schadens vor, den konkreten Schaden gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, der Gesellschaft einen geringeren Schaden nachzuweisen.
14 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber darf während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Vertragsverhältnisses keine Arbeitnehmer, im Bereich des Vertragsgegenstandes, abwerben oder Dritte hierbei unterstützen. Sollte der Auftraggeber einen Arbeitnehmer der Gesellschaft beschäftigen, so wird vermutet, dass eine Abwerbehandlung vorliegt. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, zu beweisen, dass keine Abwerbehandlung durch ihn oder durch einen von ihm unterstützen Dritten vorlag. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Auftraggeber an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern (einschl. Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, das er im Jahr vor Fälligkeit der Vertragsstrafe bezogen hat.
Der Auftraggeber darf, während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Vertragsverhältnisses, keine selbstständigen (freie) Mitarbeiter der Gesellschaft, Subunternehmer oder andere von der Gesellschaft im Bereich des Vertragsgegenstandes beauftragte Dritte, beauftragen oder anstellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Auftraggeber an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Jahresvertragswertes, nicht aber unter 5.000,00 Euro. Der Jahresvertragswert setzt sich wie folgt zusammen: (Die im laufenden Geschäftsjahr bisher an den Dritten fällige Vergütung) / (Anzahl der Monate im laufenden Geschäftsjahr, in der mindestens ein Auftrag durch den Dritten für Gesellschaft durchgeführt wurde) x 12 Monate.
15 Kosten
Die Parteien tragen ihre Kosten für Porto, Telefon und Internet, die ihnen aus dem gegenseitigen Geschäftsverkehr entstehen, selbst.
Sofern nicht anders vereinbart, werden sonstige Kosten, d. h. Kosten, die zusätzlich zum Auftrag zur Auftragsdurchführung anfielen oder zusätzlich vom Auftraggeber bestellt wurden, dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
Reisekosten werden gesondert ausgewiesen. Pro gefahrenem Kilometer werden 0,50 € exkl. Umsatzsteuer berechnet. Verpflegung und Unterkunft sind vom Auftraggeber zu tragen.
16 Datenschutz
Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.
Insoweit die Gesellschaft für den Auftraggeber personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 DSGVO gesondert zu vereinbaren.
17 Verschwiegenheit
Insoweit die Parteien Zugang zu Informationen haben, die von der jeweils anderen Partei als vertraulich behandelt werden, z. B. Geschäftsgeheimnisse, Technologien und Informationen zu Geschäftsabläufen und Strategien, Kunden und Preisen, Marketing, Finanzen, Sourcing, Personal oder Betrieb einer Partei, verbundene Unternehmen, Lieferanten oder Kunden, jeweils in gesprochener, schriftlicher, gedruckter, elektronischer oder in anderer Form oder Medium (zusammen: „Vertrauliche Informationen“), haben sie hierüber eine Verschwiegenheitspflicht.
Die Parteien erklären sich damit einverstanden, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und keine vertraulichen Informationen weiterzugeben oder sie ganz oder teilweise an Dritte, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweils anderen, weiterzugeben sowie keine vertraulichen Informationen zu verwenden, die nicht in der Leistungserbringung nötig sind. Eine Partei muss der anderen Partei unverzüglich mitteilen, wenn sie Kenntnis von dem Verlust oder der Offenlegung vertraulicher Informationen hat.
Vertrauliche Informationen sind nicht solche,
- die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, außer durch die Verletzung der jeweiligen Partei dieser Vereinbarung; oder- die der Partei von einem Dritten mitgeteilt werden, der in Bezug auf diese Informationen keine Geheimhaltungspflichten hat.
Es besteht kein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, insoweit es durch ein Gesetz oder gemäß einer gültigen Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer berechtigten Behörde erforderlich ist, vertrauliche Informationen offenzulegen. Dies gilt nur, insoweit die Offenlegung nur in einem solchen Umfang erfolgt, wie sie durch ein solches Gesetz, eine Verordnung oder einen Auftrag gefordert ist. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine solche Anordnung innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen nach Erhalt der Anordnung schriftlich der anderen Partei angezeigt wird, jedoch in jedem Fall vor der Offenlegung, um der anderen Partei die Möglichkeit zu geben, die Verfügung nach alleinigem Ermessen des Unternehmens anzufechten oder die Vertraulichkeit zu schützen.
18 Schlussbestimmungen
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Gesellschaft zuständig ist. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig festgestellter Ansprüche zu.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder
undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.